Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf setzt eine wichtige Grenze bei der Besteuerung von Vorprodukten für E-Zigaretten und Shishas. Das Gericht entschied am 30. September 2025, dass reines, nicht mit weiteren Komponenten vermischtes Glycerin im verhandelten Fall kein steuerpflichtiges Substitut für Tabakwaren ist. Von einer ursprünglich festgesetzten Tabaksteuer hob es deshalb einen Teilbetrag von 15.694 Euro auf.
Wichtig für Händler: Dieses Urteil bedeutet nicht, dass fertige E-Zigaretten-Liquids generell steuerfrei sind. Auch ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt, da die Zollverwaltung Revision eingelegt hat.
Was war vor Gericht geschehen?
Bei der Kontrolle eines Shisha-Geschäfts am 6. Mai 2024 fanden Zollbeschäftigte verschiedene Produkte, darunter E-Liquids, Wasserpfeifentabak und 78.470 Milliliter reines Glycerin in mehreren Hundert Behältnissen. Für verschiedene Waren setzte das Hauptzollamt insgesamt 27.779,20 Euro Tabaksteuer fest. Auf das Glycerin entfielen davon 15.694 Euro.
Die Zollverwaltung vertrat die Auffassung, das Glycerin sei als unversteuertes Substitut für Tabakwaren zu behandeln. Nach einem erfolglosen Einspruch zog der Geschäftsinhaber vor das Finanzgericht Düsseldorf. Der Streitgegenstand des Urteils betraf die Besteuerung des Glycerins.
Warum entschied das Gericht zugunsten des Händlers?
Nach Auffassung des Gerichts ist reines Glycerin vor der Vermischung mit anderen Bestandteilen noch kein Tabakersatzprodukt im Sinne des § 1 Absatz 2c Tabaksteuergesetz. Es dient etwa als Trägerstoff bei der Herstellung von Liquids, erfüllt allein aber nicht die typische Funktion eines zum Konsum bestimmten Tabaksubstituts.
Auch der Umstand, dass das Glycerin in einem Shisha-Geschäft verkauft wurde, reichte dem Gericht nicht aus, um daraus eine Steuerpflicht abzuleiten. Die Möglichkeit einer späteren Weiterverarbeitung in ein steuerpflichtiges Produkt bedeutet nicht, dass bereits der unverarbeitete Ausgangsstoff selbst steuerpflichtig ist.
Das Finanzgericht hob den Steuerbescheid daher in Höhe von 15.694 Euro auf. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 4 K 2085/24 VTa und datiert vom 30. September 2025. Die Anwaltskanzlei DREYENBERG machte den Fall am 7. Oktober 2025 öffentlich.
Was bedeutet das für Lotto-Annahmestellen und Kioske?
Einige Verkaufsstellen führen neben Tabakwaren und E-Zigaretten auch Basen, Glycerin, Aromen oder Zubehör. Dabei kommt es auf eine klare Unterscheidung zwischen reinen Ausgangsstoffen und fertigen beziehungsweise bereits gemischten Produkten an. Die steuerrechtliche Einordnung kann außerdem von der konkreten Produktbeschaffenheit, der Verwendung und der jeweils maßgeblichen Gesetzesfassung abhängen.
- Keine pauschale Steuerfreiheit: Das Urteil bezieht sich auf reines, unverarbeitetes Glycerin im konkreten Fall, nicht auf sämtliche E-Liquids oder Mischungen.
- Unterlagen aufbewahren: Produktbezeichnungen, Zusammensetzung, Rechnungen und Auskünfte von Lieferanten können für eine korrekte Einordnung wesentlich sein.
- Bei Steuerbescheiden prüfen lassen: Wer für vergleichbare Ausgangsstoffe einen Tabaksteuerbescheid erhalten hat, sollte Fristen beachten und fachkundigen steuerrechtlichen Rat einholen. Ein gerichtliches Urteil führt nicht automatisch zur Erstattung oder Aufhebung anderer Bescheide.
- Verkaufs- und Steuerpraxis nicht eigenmächtig ändern: Bei offenen Fragen sind belastbare Informationen der zuständigen Zollbehörden oder qualifizierter Beratung entscheidend.
Nachtrag 2026: Bundesfinanzhof soll entscheiden
Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Beim Bundesfinanzhof wird die Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen VII R 21/25 geführt. Nach den bis 23. Oktober 2026 verfügbaren Verfahrensinformationen ist das Revisionsverfahren noch anhängig. Das Düsseldorfer Urteil ist daher nicht als abschließende höchstrichterliche Klärung zu verstehen.
In einem weiteren Düsseldorfer Verfahren vom 3. Juni 2025 (4 K 1370/24 VTa) hatte das Gericht ebenfalls die Besteuerung reinen Glycerins und reiner Aromastoffe als Tabaksubstitute verneint; auch hierzu ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof unter VII R 11/25 dokumentiert. Beide Fälle zeigen, dass es bei der Abgrenzung von Rohstoffen und steuerpflichtigen Genussprodukten um grundsätzliche Fragen geht.
HLTV: Händler brauchen verständliche und verlässliche Steuerregeln
Für kleine und mittelständische Verkaufsstellen sind erhebliche Steuernachforderungen ein existenzielles Risiko. Aus Sicht des HLTV ist es deshalb wichtig, dass die Steuerpflicht einzelner Produkte gesetzlich klar bestimmt und von den Behörden einheitlich angewandt wird. Wenn Gerichte die bisherige Auslegung infrage stellen, brauchen Händler rasch nachvollziehbare Informationen.
Dieses Verfahren ist nicht mit der aktuellen Tabaksteuer-Gesetzespanne vom Oktober 2026 gleichzusetzen. Dort geht es um den Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Steuertarife für Liquids, hier um die Frage, ob reines Glycerin überhaupt ein steuerpflichtiger Gegenstand ist. Zum aktuellen Streit um die Steuersätze informiert unser Beitrag „Tabaksteuer-Panne 2026: Sind E-Zigaretten-Liquids plötzlich steuerfrei?“.
Quellen
- Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 30.09.2025, 4 K 2085/24 VTa (amtliche Entscheidungsdatenbank)
- DREYENBERG: Bericht zum Urteil vom 07.10.2025
- BFH-Revisionsverfahren VII R 21/25, Verfahrensübersicht
- Bundesfinanzhof: Anhängiges Parallelverfahren VII R 11/25
Redaktioneller Hinweis (Stand: 23. Oktober 2026): Dieser Artikel wurde nachträglich recherchiert. Das vorgesehene Archivdatum orientiert sich an der Bekanntmachung des Urteils durch die Kanzlei am 7. Oktober 2025. Der Hinweis zum noch anhängigen Revisionsverfahren gibt den späteren Verfahrensstand wieder.
