Tabaksteuer-Panne 2026: Sind E-Zigaretten-Liquids plötzlich steuerfrei?

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Ein Fehler im neu beschlossenen Tabaksteuergesetz sorgt seit dem 21. Oktober 2026 für erhebliche Verunsicherung im Handel. Das Gesetz ist früher in Kraft getreten als politisch beabsichtigt. Besonders brisant ist die Lage bei E-Zigaretten-Liquids: Der neue Gesetzestext nennt für die verbleibenden Wochen des Jahres 2026 keinen ausdrücklichen Steuersatz. Das Bundesfinanzministerium (BMF) vertritt dennoch die Auffassung, dass die bisherigen Steuern bis zum Jahresende weiter anzuwenden sind.

Für Verkaufsstellen ist entscheidend: Es gibt keine behördlich bestätigte Steuerbefreiung für Liquids. Der Handel sollte seine bisherige Praxis nicht eigenmächtig umstellen.

Wie kam es zu der Gesetzespanne?

Das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes wurde am 20. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 309). Artikel 3 bestimmt, dass es am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, also bereits am 21. Oktober 2026. Politisch beabsichtigt waren dagegen stufenweise Steuererhöhungen ab dem 1. Januar 2027.

Das Bundesfinanzministerium räumte in der Regierungspressekonferenz vom 21. Oktober einen Fehler ein. Es erklärte, die Generalzolldirektion und die Verbände informiert und eine Berichtigung angestoßen zu haben. Ob und in welcher Form diese Berichtigung rechtlich ausreicht, ist Gegenstand der weiteren Klärung.

Warum sind ausgerechnet E-Zigaretten-Liquids betroffen?

Vor der Reform betrug der für 2026 vorgesehene Steuertarif für Substitute für Tabakwaren, darunter E-Zigaretten-Liquids, 0,32 Euro je Milliliter. Im neu gefassten § 2 Absatz 1 Nummer 7 Tabaksteuergesetz beginnen die ausdrücklich aufgeführten Tarifzeiträume erst am 1. Januar 2027.

Dadurch stellt sich die juristische Frage, welcher gesetzliche Tarif vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 2026 gilt. Vertreter der E-Zigaretten-Branche und einzelne Rechtsexperten sehen darin eine mögliche Regelungslücke. Dass Liquids deshalb tatsächlich steuerfrei verkauft werden dürften, ist jedoch keineswegs abschließend geklärt.

Das BMF hält nach der Stellungnahme des Verbandes des eZigarettenhandels (VdeH) vom 22. Oktober 2026 an der Weitergeltung des bisherigen Tarifs von 32 Cent je Milliliter bis zum Jahresende fest. Der VdeH weist zugleich darauf hin, dass die rechtliche Begründung hierfür umstritten ist, und fordert eine schnelle, rechtssichere Lösung.

Was sollten Kioske und Lotto-Annahmestellen jetzt tun?

  • Keine vermeintliche Steuerfreiheit unterstellen: Liquids nicht allein wegen der Diskussion als steuerfrei anbieten oder Waren eigenmächtig umkennzeichnen.
  • Bestehende Warenbestände regulär behandeln: Steuerzeichen, Einkaufsbelege und Lieferanteninformationen sorgfältig aufbewahren. Vorhandene Steuerzeichen nicht auf eigene Faust entfernen.
  • Informationen der Lieferanten und des Zolls beachten: Bei Unklarheiten zu Nachlieferungen, Preislisten oder Steuerzeichen die schriftliche Auskunft des Lieferanten beziehungsweise zuständigen Hauptzollamts einholen.
  • Keine vorschnellen Kassensystem-Änderungen: Steuer- und Preisangaben nur auf Grundlage verlässlicher Vorgaben und gegebenenfalls nach Rücksprache mit fachlicher Beratung anpassen.

Diese Hinweise sind allgemeine Informationen und keine verbindliche steuerrechtliche Einzelfallberatung.

VdeH fordert rechtssichere Klärung

Der Verband des eZigarettenhandels (VdeH) kritisiert in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober die Gesetzesgestaltung deutlich. Er bemängelt, dass die Unstimmigkeit beim Inkrafttreten im Gesetzgebungsverfahren nicht entdeckt wurde, und warnt vor der dadurch entstandenen Rechtsunsicherheit. Zugleich rät der Verband ausdrücklich davon ab, Liquids nun ohne Tabaksteuer anzubieten. Nach eigenen Angaben hat er das BMF zusätzlich schriftlich um Klarstellung gebeten.

Die vollständige Stellungnahme des VdeH vom 22. Oktober 2026 ist auf der Verbandswebsite abrufbar.

Was bedeutet die Panne für den stationären Handel?

Für inhabergeführte Verkaufsstellen ist Rechtssicherheit entscheidend. Sie müssen sich bei der Warenbeschaffung, Preisauszeichnung und Kassenführung auf verbindliche Vorgaben verlassen können. Ein unklarer Gesetzesstand darf nicht auf dem Rücken kleiner Händler ausgetragen werden, die weder das Gesetz verfasst noch Einfluss auf sein Inkrafttreten hatten.

Aus Sicht des HLTV muss der Gesetzgeber die Rechtslage unverzüglich, nachvollziehbar und rechtssicher klären. Händler brauchen eindeutige Informationen, verlässliche Übergangsregelungen und die Zusicherung, dass ordnungsgemäß handelnde Betriebe durch den staatlichen Fehler nicht benachteiligt werden.

Unabhängig von der aktuellen Panne bleiben die für 2027 bis 2030 beschlossenen Steuererhöhungen ein eigenständiges Thema. Mehr dazu in unserem Beitrag „Tabaksteuererhöhung ab 2027: Folgen für Lotto-Annahmestellen und Einzelhandel“.

Quellen und Stand

Stand: 23. Oktober 2026. Eine endgültige gerichtliche Klärung oder bereits wirksame förmliche Berichtigung war bei der Erstellung dieses Beitrags nicht bestätigt. Sollte eine rechtssichere Korrektur bekannt werden, ist der Beitrag entsprechend zu aktualisieren.