Seit dem 1. Juli 2026 müssen auch kleine Verkaufsstellen ausgediente E-Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer kostenlos zurücknehmen. Das betrifft Kioske, Lotto-Annahmestellen, Tabakfachgeschäfte, Tankstellen und andere Händler, die solche Produkte anbieten. Die neue Rücknahmepflicht gilt unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche und auch dann, wenn die Kundschaft kein neues Gerät kauft. Für viele inhabergeführte Geschäfte bedeutet die Regelung zusätzliche Aufgaben beim Sammeln, Informieren und bei der sicheren Entsorgung.
Worum geht es bei der neuen Rücknahmepflicht?
E-Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer zählen wegen ihrer elektronischen Bauteile und Batterien zu den Elektro- und Elektronikgeräten. Werden sie nicht mehr genutzt, sind sie Elektroaltgeräte und kein gewöhnlicher Hausmüll. Ihre Lithium-Batterien können bei unsachgemäßer Entsorgung Brände auslösen. Gleichzeitig enthalten die Geräte Rohstoffe, die durch eine fachgerechte Behandlung zurückgewonnen werden können.
Mit der Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) will der Gesetzgeber die Rückgabe erleichtern. Statt nur größere Elektro- und Lebensmittelhändler oder kommunale Sammelstellen aufzusuchen, können Verbraucher ihre alten E-Zigaretten und Tabakerhitzer nun auch im kleinen Geschäft vor Ort abgeben, sofern dieses die betreffenden Produkte vertreibt.
Seit wann gilt das Gesetz?
1. Januar 2026: Die Novelle des ElektroG ist in Kraft getreten. Für die neu betroffenen Verkaufsstellen wurde eine Übergangsfrist eingerichtet.
30. Juni 2026: Bis zu diesem Tag mussten rücknahmepflichtige Vertreiber ihre Rücknahmestellen einrichten und die neuen Kennzeichnungs- und Hinweispflichten umsetzen.
1. Juli 2026: Seit diesem Datum müssen die betroffenen Händler alte E-Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer kostenlos entgegennehmen. Die gesetzlichen Grundlagen sind insbesondere § 17 Absatz 1a, § 18, § 18a und § 46 ElektroG.
Welche Verkaufsstellen sind betroffen?
Die neue besondere Pflicht gilt für Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben. Dazu zählen insbesondere Lotto-Annahmestellen mit Tabakwaren, Kioske, Presse- und Tabakfachgeschäfte, Vape-Shops und Tankstellen. Auch der Onlinehandel ist grundsätzlich einbezogen.
Anders als bei der allgemeinen Rücknahmepflicht für zahlreiche andere Elektrogeräte kommt es bei E-Zigaretten und Tabakerhitzern nicht auf eine Mindestverkaufsfläche von 400 oder 800 Quadratmetern an. Ein kleiner Verkaufsraum befreit somit nicht von der speziellen Rücknahmepflicht. Für Händler, die den Vertrieb zum Übergangsstichtag eingestellt haben, enthält § 46 ElektroG eine besondere Regelung; bei Sortimentsänderungen sollte die konkrete Situation anhand des Gesetzes geprüft werden.
Welche Produkte müssen zurückgenommen werden?
Unter die spezielle Rücknahmepflicht fallen ausgediente elektronische Einweg-Zigaretten (Disposables), wiederaufladbare E-Zigaretten, die elektronischen Geräte von Pod-Systemen und elektronische Tabakerhitzer. Auch ein Gerät mit fest verbautem Akku bleibt Elektroaltgerät; der Akku muss für die Rückgabe nicht vom Kunden ausgebaut werden.
Wichtige Abgrenzung bei Pod-Systemen: Die elektronischen Akkuträger und wiederaufladbaren Geräte sind Elektrogeräte. Eine reine Liquid-Nachfüllkartusche ohne eigene Elektronik oder Batterie ist dagegen nicht allein wegen der Verwendung in einem Pod-System ein Elektroaltgerät. Für solche Kartuschen, Liquidreste und Verpackungen gelten gegebenenfalls andere Entsorgungsregeln. Händler sollten bei unklaren Produkten die Einordnung mit dem Hersteller oder Entsorgungsdienstleister klären.
Muss das Altgerät im eigenen Geschäft gekauft worden sein?
Nein. Die Rücknahme darf weder davon abhängig gemacht werden, dass das Altgerät in genau dieser Verkaufsstelle gekauft wurde, noch davon, dass gleichzeitig ein neues Gerät erworben wird. Das ElektroG sieht eine kostenlose Rücknahme ohne Neukauf vor. Die Rücknahme hat am Ort der Abgabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu erfolgen.
Die Sonderpflicht bezieht sich auf alte E-Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer, nicht automatisch auf jede Art von Elektrogerät. Wer beispielsweise ein altes Haushaltsgerät zurückgeben möchte, muss die dafür geltenden allgemeinen Rücknahmewege nutzen. Für große Handelsbetriebe können daneben bereits bestehende, weitergehende Pflichten gelten.
Welche Hinweisschilder sind im Geschäft notwendig?
Rücknahmepflichtige Geschäfte müssen im Eingangsbereich das einheitliche Symbol „Elektrogeräte Rücknahme“ nach Anlage 3a ElektroG farbig, gut sicht- und lesbar und mindestens im Format DIN A4 anbringen. Zusätzlich müssen Kunden erfahren, wie die Rücknahme im Laden abläuft. In unmittelbarer Nähe der betreffenden Elektrogeräte ist durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf die getrennte Entsorgung hinzuweisen.
Außerdem bestehen Informationspflichten zu Rückgabemöglichkeiten und zum richtigen Umgang mit Elektroaltgeräten und lithiumhaltigen Batterien. Die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) stellt dafür kostenlose Logos und Informationsmaterialien zur Verfügung. Wer entsprechende Geräte online anbietet, muss das Rücknahmesymbol und Hinweise zur Rückgabe gut sichtbar im Online-Angebot bereitstellen.
Wie müssen alte Geräte gesammelt und entsorgt werden?
Die angenommenen Geräte dürfen nicht im Restmüll, in einer normalen Verpackungstonne oder lose zusammen mit anderem Abfall landen. Für die Verkaufsstelle ist ein klar gekennzeichneter, geeigneter Sammelplatz erforderlich. Die Rücknahme und Zwischenlagerung müssen so organisiert werden, dass Lithium-Akkus möglichst nicht beschädigt, gequetscht oder kurzgeschlossen werden. Beschädigte, aufgeblähte oder auffällig heiße Geräte erfordern besondere Vorsicht und sollten nicht einfach in die normale Sammelbox gegeben werden.
Der Händler sollte vorab mit seinem Entsorgungsdienstleister, einem geeigneten Rücknahmesystem oder dem zuständigen kommunalen Entsorgungsträger klären, welche Sammelbehälter und Übergabewege zulässig sind. Alte Geräte eigenmächtig zu zerlegen oder fest verbaute Akkus gewaltsam zu entfernen, ist keine geeignete Lösung. Eine sichere, nachvollziehbar organisierte Weitergabe an eine berechtigte Stelle ist wesentlich.
Was bedeutet die Pflicht für Lotto-Annahmestellen und den Fachhandel?
Auch kleine Geschäfte müssen nun Rückgaben organisieren, Mitarbeiter über die Annahme informieren, Platz für geeignete Sammelbehälter schaffen und die anschließende Entsorgung abstimmen. Das kann zusätzliche Arbeitszeit, Lagerfläche und organisatorischen Aufwand bedeuten. Gerade in inhabergeführten Lotto-Annahmestellen mit engem Verkaufsraum und mehreren Dienstleistungen ist dies bei der Betriebsorganisation zu berücksichtigen.
Dem steht das öffentliche Interesse an kurzen Rückgabewegen, höherer Recyclingquote und weniger Batteriebränden gegenüber. Damit die Neuregelung im Alltag funktioniert, benötigen Händler praktikable, sichere und möglichst einfach zugängliche Rücknahmelösungen. Pauschale Angaben zu den tatsächlichen Mehrkosten für einen einzelnen Betrieb lassen sich ohne Kenntnis von Rückgabemenge und Entsorgungsweg nicht seriös treffen.
Was sollten Betreiber jetzt konkret prüfen?
Wer E-Zigaretten oder Tabakerhitzer verkauft, sollte die Rücknahmestelle eingerichtet haben, das amtliche DIN-A4-Symbol am Eingang und den Entsorgungshinweis am Verkaufsplatz kontrollieren sowie die Kundschaft über die kostenlose Rückgabe informieren. Ebenso wichtig sind ein geeigneter Sammelbehälter, klare interne Zuständigkeiten, eine kurze Unterweisung des Personals und ein vereinbarter Weg für die Abgabe der gesammelten Geräte. Betreibt der Händler zusätzlich einen Onlineshop, müssen auch die dortigen Hinweise und Rückgabemöglichkeiten geprüft werden.
Fazit: Neue Verantwortung auch für kleine Verkaufsstellen
Seit dem 1. Juli 2026 gilt: Wer E-Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer vertreibt, muss entsprechende Altgeräte grundsätzlich kostenlos zurücknehmen. Ein Neukauf ist nicht erforderlich, und auch kleine Kioske oder Lotto-Annahmestellen fallen unter die neue Regelung. Die gesetzliche Pflicht dient dem Schutz vor Batteriebränden und der Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe. Für den Einzelhandel kommt es nun auf gut sichtbare Information, sichere Sammlung und einen praktikablen Entsorgungsweg an.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Stand: 1. Juli 2026. ElektroG § 17: Rücknahmepflichten · ElektroG § 18a: Kennzeichnung der Rücknahmestellen · ElektroG § 46: Übergangsvorschriften · stiftung ear: Wer Vapes verkauft, muss Vapes auch zurücknehmen (29.06.2026) · Bundesumweltministerium: Neuregelung der Rücknahme (30.12.2025) · Brandenburgisches Umweltministerium: Rücknahmepflicht in Kraft (01.07.2026) · Informationsmaterial zur Elektroaltgeräte-Rücknahme.
