Mindestlohn steigt 2025 auf 12,82 Euro: Neue Minijob-Grenze bei 556 Euro

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Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro brutto je Zeitstunde. Gleichzeitig steigt die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf 556 Euro. Für Lotto-Annahmestellen, Kioske und Presseverkaufsstellen sind damit vor allem Arbeitsverträge und Dienstpläne zu überprüfen.

Was ändert sich gegenüber 2024?

Im Vorjahr betrug der Mindestlohn 12,41 Euro, die Minijob-Grenze lag bei 538 Euro. Beide Beträge steigen 2025. Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Bei einer Beschäftigung ausschließlich zum gesetzlichen Mindestlohn ergibt sich daher weiter eine rechnerische Arbeitszeit von ungefähr zehn Stunden wöchentlich.

Warum reicht es nicht, nur die Monatsgrenze anzupassen?

Minijobs sind reguläre Arbeitsverhältnisse mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen. Arbeitgeber müssen insbesondere Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung beachten. Der regelmäßige Monatsverdienst einschließlich vorhersehbarer Einmalzahlungen darf die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich nicht überschreiten. Die Regeln für unvorhersehbare Überschreitungen sind gesondert zu prüfen.

Für Betreiber kleiner Geschäfte ist eine verlässliche Arbeitszeitdokumentation wichtig. Wer über feste Schichten hinaus zusätzliche Stunden vereinbart, muss den Verdienst im Blick behalten. Andernfalls kann sich die sozialversicherungsrechtliche Einstufung verändern.

Die wirtschaftliche Seite nicht vergessen

Viele Lotto-Annahmestellen kombinieren den Lotteriebetrieb mit dem Verkauf von Zeitschriften, Tabakwaren und weiteren Waren. Höhere gesetzliche Lohnuntergrenzen wirken sich auf den Personalaufwand aus, während die Vergütung für Lottoleistungen einer eigenen Systematik folgt. Der HLTV setzt sich dafür ein, dass die Erträge der Verkaufsstellen dauerhaft zu ihren Aufgaben und Kosten passen.

Ausblick

Die Anpassung 2025 ist Teil einer längeren Mindestlohnentwicklung. Weitere Erhöhungen folgten 2026 und sind für 2027 beschlossen. Für die laufende Kalkulation müssen Betriebe deshalb immer die jeweils gültigen Werte heranziehen.

Quellen: BMAS, gesetzlicher Mindestlohn und Entwicklung; Minijob-Zentrale, Verdienstgrenzen und Arbeitszeit.

Redaktioneller Hinweis (Stand: 23. Oktober 2026): Dieser Beitrag wurde nachträglich recherchiert und veröffentlicht. Das Archivdatum orientiert sich am Anlass vom 1. Januar 2025; es entspricht nicht dem tatsächlichen Tag der Veröffentlichung.