Ein wichtiger Rechtsstreit für den Tabakfachhandel: Die Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH hat sich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich gegen das behördliche Verkaufsverbot bestimmter skruf Chew Bags gewehrt. Mit Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. 17 K 4985/20) hob das Gericht die Untersagungsverfügung des Bezirksamts Hamburg-Altona auf. Der Fall zeigt, wie entscheidend eine sorgfältige rechtliche Unterscheidung zwischen Kautabak und verbotenem Tabak zum oralen Gebrauch ist.
Warum wollte Hamburg die Produkte verbieten?
Reemtsma brachte verschiedene skruf-Produkte ab 2019 auf den deutschen Markt. Nach behördlichen Untersuchungen stufte das Bezirksamt Altona mehrere Varianten als Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch ein. Ihr Verkauf ist nach § 11 Tabakerzeugnisgesetz grundsätzlich verboten. Am 14. Juli 2020 untersagte das Bezirksamt das Inverkehrbringen der betroffenen Produkte und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 10.000 Euro an.
Reemtsma hielt die Produkte dagegen für Kautabak, der in Deutschland unter den einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen verkauft werden darf. Bereits im September 2020 setzte das Verwaltungsgericht den Vollzug der Untersagung im Eilverfahren aus; im Mai 2021 bestätigte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese vorläufige Entscheidung.
Was entschied das Verwaltungsgericht im Oktober 2023?
Das Verwaltungsgericht Hamburg gab der Klage von Reemtsma statt und hob den Bescheid vom Juli 2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom Oktober 2020 auf. Die Behörde hatte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass die konkret untersuchten skruf-Produkte als verbotener Tabak zum oralen Gebrauch einzustufen sind.
Entscheidend war die Frage, ob das Produkt nach seiner Beschaffenheit und Gebrauchsbestimmung zum Kauen vorgesehen ist oder wesentliche Inhaltsstoffe bereits ohne Kauen in einer für den Konsum relevanten Menge freisetzt. Das Gericht berücksichtigte unter anderem die Zusammensetzung, die Hinweise auf der Verpackung und die Aussagekraft der behördlichen Gutachten.
Wichtig: Das Urteil beseitigte das konkrete Verkaufsverbot. Es ist keine allgemeine Zulassung sämtlicher Tabak- oder Nikotinbeutel. Andere Produkte können rechtlich anders einzustufen sein.
Welche Rolle spielte Xanthan?
Im Verfahren wurde auch über den Zusatzstoff Xanthan gesprochen. Das als Verdickungsmittel bekannte Polysaccharid wurde von Reemtsma als Bestandteil der untersuchten Produkte angeführt. Nach Darstellung des Unternehmens unterstütze die Konsistenz die Gebrauchsweise durch Kauen und die Entfaltung von Geschmacksstoffen. Das Gericht berücksichtigte dies als einen Gesichtspunkt bei der Prüfung der konkreten Produkte.
Xanthan allein entschied den Fall jedoch nicht. Aus dem Urteil lässt sich weder ableiten, dass jedes Produkt mit Xanthan Kautabak ist, noch dass der Zusatz des Stoffes eine gesetzliche Verkehrsfähigkeit begründet.
Warum scheiterten die Gutachten der Behörde?
Ein zentraler Punkt der Urteilsbegründung war die Aussagekraft der Untersuchungen. Die Behörden hatten die Nikotinfreisetzung unter anderem in künstlicher Speichelflüssigkeit nach 20 beziehungsweise 40 Minuten untersucht. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich daraus nicht hinreichend, welche Wirkung das bloße Im-Mund-Halten bereits in den ersten Minuten entfaltet. Zudem spielten für die Bewertung des typischen Konsums auch Geschmacks- und Aromastoffe eine Rolle.
Das Gericht sah den Nachweis für die behördliche Einstufung der streitigen Produkte daher als nicht ausreichend an. Die Aufhebung des konkreten Verkaufsverbots beruhte auf der Gesamtwürdigung des Falls und der nicht hinreichenden Beweislage, nicht auf einer Einzelzutat.
Der Unterschied zwischen Kautabak, Snus und Nikotinbeuteln
- Kautabak: Rauchloser Tabak, der ausschließlich zum Kauen bestimmt ist. Er ist als Produktkategorie in Deutschland grundsätzlich erlaubt, sofern die weiteren gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
- Snus beziehungsweise Tabak zum oralen Gebrauch: Diese tabakhaltigen Produkte fallen grundsätzlich unter das Verkaufsverbot des § 11 Tabakerzeugnisgesetzes, sofern sie nicht rechtlich als Kautabak oder eine andere ausgenommene Kategorie einzustufen sind.
- Tabakfreie Nikotinbeutel: Diese werden nach derzeitiger deutscher Behörden- und Rechtsprechungspraxis lebensmittelrechtlich eingeordnet und gelten mangels entsprechender Zulassung als nicht verkehrsfähig.
Eine Produktbezeichnung wie „Chew Bag“, „Pouch“ oder „Snus“ allein entscheidet nicht über die Verkehrsfähigkeit. Die konkrete Ware und ihre tatsächliche Bestimmung sind maßgeblich.
Neue Auseinandersetzung um Behördeninformationen im Herbst 2025
Am 30. Oktober 2025 kündigte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ein konsequentes Vorgehen gegen rechtswidrig angebotene Snus-Produkte und tabakfreie Nikotinbeutel an. Reemtsma kritisierte daraufhin ein begleitendes Merkblatt, das aus Sicht des Unternehmens nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Produktgruppen unterscheide. Der Hersteller erklärte zugleich, dass seine speziell für Deutschland konzipierten skruf-Kautabakprodukte legal verkehrsfähig seien, und verwies auf das Hamburger Urteil von 2023.
Das Ministerium betont seinerseits die Bedeutung von Gesundheits- und Jugendschutz sowie die Bekämpfung des illegalen Vertriebs. Diese unterschiedlichen Positionen zeigen, warum Händler klare behördliche und herstellerseitige Angaben benötigen.
Warum ist das Urteil für den Fachhandel interessant?
Der Fall macht sichtbar, wie unterschiedlich Hersteller und Behörden die Eigenschaften einzelner rauchloser Tabakprodukte bewerten können. Für den stationären Handel ist besonders die Frage relevant, auf welcher Tatsachengrundlage eine Behörde die Zuordnung zu einer gesetzlich geregelten Produktkategorie trifft.
Die Hamburger Entscheidung betrifft die im damaligen Verfahren untersuchten skruf-Produkte und den angegriffenen Bescheid. Sie enthält weder eine allgemeine Freigabe für skruf-Produkte noch eine Aussage über die Zulässigkeit anderer Marken, Varianten oder tabakfreier Nikotinbeutel. Aus dem Urteil ergibt sich auch keine Empfehlung, bestimmte Produkte einzukaufen oder anzubieten.
Rechtsunsicherheit als Thema der Berichterstattung
Das Verfahren verdeutlicht, dass die Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Produktarten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein kann. Die Berichterstattung des HLTV stellt die Argumente der Beteiligten, die gerichtliche Begründung und den zeitlichen Verlauf gegenüber. Sie trifft keine eigenständige Entscheidung darüber, welche Produkte derzeit verkauft werden dürfen.
Hinweis zur redaktionellen Einordnung
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen journalistischen Information über einen Gerichtsprozess und öffentliche Stellungnahmen. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Kauf-, Verkaufs-, Produkt- oder Vertriebsempfehlung. Die Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall. Für andere Produkte oder spätere Sachverhalte kann eine andere rechtliche Bewertung maßgeblich sein.
Quellen
- Verwaltungsgericht Hamburg: Urteil vom 11.10.2023, Az. 17 K 4985/20 (Original-PDF)
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Pressemitteilung vom 30.10.2025
- Reemtsma: Stellungnahme zu skruf und der Abgrenzung von Nikotinprodukten, 2025
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Abgrenzung von Tabak zum oralen Gebrauch und Kautabak
Redaktioneller Hinweis (Stand: 23. Oktober 2026): Dieser Beitrag wurde nachträglich recherchiert. Als historisches Archivdatum ist der 12. Oktober 2023 vorgesehen, unmittelbar nach dem Hamburger Urteil. Die Entwicklung im Herbst 2025 ist als späterer Nachtrag eingeordnet. Das Archivdatum ist nicht der tatsächliche Veröffentlichungstag.
