Verpackungsgesetz und LUCID: Was der Einzelhandel zur Einführung 2019 wissen musste

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Archivbeitrag mit Rechtsstand vom 6. September 2018: Die nachfolgenden Informationen erläutern die Einführung des Verpackungsgesetzes. Sie sind nicht als Darstellung der späteren Rechtslage zu verstehen. Insbesondere gab es ab 2022 und 2026 weitere Änderungen.

Mit dem neuen Verpackungsregister LUCID beginnt für zahlreiche Unternehmen eine wichtige Umstellung. Am 6. September 2018 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister den Registrierungsprozess freigeschaltet. Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) wird am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft treten und die bisherige Verpackungsverordnung ablösen. Auch für Kioske, Lotto-Annahmestellen, Presse- und Tabakfachgeschäfte ist es wichtig, die eigenen Verpackungen richtig einzuordnen.

Worum geht es beim neuen Verpackungsgesetz?

Mit dem Verpackungsgesetz soll die Verantwortung für Verpackungsabfälle klarer verteilt werden. Unternehmen, die bestimmte Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Deutschland in Verkehr bringen, sollen sich an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling beteiligen. Gleichzeitig sind höhere Recyclingquoten und mehr Transparenz vorgesehen. Die neu geschaffene Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) soll kontrollieren, ob die verpflichteten Unternehmen ihren Pflichten nachkommen.

Was ist LUCID?

LUCID ist das öffentliche Verpackungsregister der ZSVR. Unternehmen, die unter die Registrierungspflicht fallen, hinterlegen dort unter anderem ihre Unternehmensdaten und Markennamen. Die Registrierung wird in einem öffentlichen Register nachvollziehbar. LUCID ist kein Entsorgungsunternehmen und ersetzt auch nicht die Beteiligung an einem dualen System.

Wann müssen Unternehmen handeln?

Seit dem 6. September 2018 können sich betroffene Unternehmen im neuen Register anmelden. Die Registrierung muss für verpflichtete Erstinverkehrbringer rechtzeitig bis zum 1. Januar 2019 erfolgt sein. Wer nach Inkrafttreten die erforderliche Registrierung nicht besitzt, darf die betreffenden verpackten Waren grundsätzlich nicht in Verkehr bringen. Unternehmen sollten deshalb möglichst noch vor dem Jahreswechsel prüfen, welche Pflichten für sie gelten.

Wen betrifft die Registrierungspflicht?

Entscheidend ist, wer eine systembeteiligungspflichtige Verkaufs- oder Umverpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland mit Ware befüllt in Verkehr bringt. Darunter können Hersteller, Importeure und viele Versand- oder Onlinehändler fallen. Ein Ladengeschäft muss sich nicht allein deshalb registrieren, weil es verpackte Markenware vom deutschen Großhandel an Endkunden weiterverkauft. Pflichten können aber entstehen, wenn das Geschäft selbst Waren verpackt, importiert oder versendet.

Was bedeutet das für eine Lotto-Annahmestelle oder einen Kiosk?

Im Lotto-, Tabak- und Pressefachhandel gehören beispielsweise Tragetaschen, Verpackungen für frisch abgefüllte Getränke, Snackverpackungen oder gegebenenfalls Versandkartons zum Geschäftsalltag. Wer nur bereits fertig verpackte Zigaretten, Zeitschriften oder Getränke aus dem inländischen Großhandel verkauft, ist für diese Produktverpackungen regelmäßig nicht der erste Inverkehrbringer. Anders kann das bei selbst befüllten Verpackungen und einem zusätzlichen Versandgeschäft sein.

Für sogenannte Serviceverpackungen, die erst an der Verkaufsstelle befüllt werden, sieht das ursprüngliche Verpackungsgesetz eine wichtige Vereinfachung vor: Die Systembeteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vorvertreiber übernommen werden. Für Betriebe, die ausschließlich solche bereits systembeteiligten Serviceverpackungen nutzen und keine weiteren registrierungspflichtigen Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, folgt daraus nicht automatisch eine eigene LUCID-Registrierungspflicht. Bei der Beschaffung sollten Händler klären, ob die Vorbeteiligung tatsächlich vereinbart ist.

Was müssen betroffene Unternehmen konkret tun?

Im ursprünglichen System sind insbesondere drei Schritte zu unterscheiden: 1. Registrierung: Das verpflichtete Unternehmen registriert sich in LUCID und gibt die erforderlichen Angaben zu Betrieb und Marken an. 2. Systembeteiligung: Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen wird ein Vertrag mit einem dualen System abgeschlossen, das Sammlung und Recycling organisiert. 3. Datenmeldung: Die relevanten Verpackungsmengen und Materialien werden beim Systembetreiber und gegenüber der ZSVR gemeldet. Welche dieser Pflichten bestehen, hängt von Verpackungsart und Rolle des Betriebs ab.

Welche Kosten entstehen?

Die Registrierung in LUCID ist kostenfrei. Entgelte können allerdings für die Beteiligung bei einem dualen System anfallen. Maßgeblich sind beispielsweise Art und Menge des eingesetzten Verpackungsmaterials sowie die Konditionen des jeweiligen Systembetreibers. Eine generelle Freigrenze, unterhalb derer systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne weiteres ignoriert werden könnten, sieht das System nicht vor.

Was passiert bei Verstößen?

Fehlen die vorgeschriebene Registrierung oder Systembeteiligung, drohen Vertriebsverbote für die betroffenen Verpackungen beziehungsweise Waren. Verstöße können außerdem behördlich verfolgt und mit Bußgeldern geahndet werden. Wer die eigenen Pflichten frühzeitig prüft und Unterlagen nachvollziehbar dokumentiert, kann unnötige Risiken vermeiden.

Fazit für den stationären Fachhandel

Das neue Verpackungsgesetz soll die Finanzierung des Recyclings transparenter und gerechter machen. Für Lotto-Annahmestellen und Kioske kommt es vor allem auf die praktische Abgrenzung an: Der reine Weiterverkauf fertig verpackter Markenartikel ist etwas anderes als das erstmalige Inverkehrbringen eigener, importierter oder versandfertig verpackter Waren. Deshalb sollten Inhaber ihre tatsächlichen Verpackungsvorgänge prüfen, statt pauschal anzunehmen, jedes Geschäft müsse sämtliche Verkaufsverpackungen selbst lizenzieren.

Quellen

Historischer Rechtsstand: 06.09.2018. Zentrale Stelle Verpackungsregister: Start des Verpackungsregisters LUCID vom 06.09.2018 · Umweltbundesamt: Informationen zum neuen Verpackungsgesetz ab 2019 · ZSVR: Entwicklung des Verpackungsrechts und spätere Änderungen.