Eine Steuer auf zuckerhaltige Getränke rückt näher: Am 14. Oktober 2026 hat das Bundeskabinett einen Regelungsvorschlag für eine sogenannte Zuckergetränkesteuer beschlossen. Die Abgabe soll den Zuckerkonsum senken und das Gesundheitssystem entlasten. Für Lotto-Annahmestellen, Kioske und den stationären Einzelhandel stellt sich zugleich die Frage, welche Auswirkungen höhere Getränkepreise auf Kundenfrequenz, Absatz und Erträge haben könnten.
Worum geht es bei der geplanten Zuckersteuer?
Die Bundesregierung plant keine pauschale Steuer auf Zucker oder sämtliche Süßwaren. Vorgesehen ist vielmehr eine gestaffelte Verbrauchsteuer auf bestimmte zuckerhaltige Getränke. Mit höheren Preisen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zu einem geringeren Konsum angeregt werden. Zugleich sollen Hersteller einen Anreiz erhalten, den Zuckergehalt ihrer Produkte zu reduzieren. Die erwarteten Einnahmen sollen zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen.
Wann soll die Zuckergetränkesteuer in Kraft treten?
Als Starttermin ist der 1. Juli 2027 vorgesehen. Am 14. Oktober 2026 hat die Bundesregierung allerdings zunächst eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Ein endgültig verabschiedetes Gesetz liegt damit noch nicht vor. Bundestag und Bundesrat müssen sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit dem Vorhaben befassen. Einzelheiten können sich bis zum Inkrafttreten noch ändern.
Welche Getränke wären betroffen und wie hoch wäre die Steuer?
Der aktuelle Vorschlag sieht zwei Steuerstufen vor: Bei mindestens 5 und weniger als 8 Gramm Zucker je 100 Milliliter sollen 26 Cent je Liter anfallen. Ab 8 Gramm Zucker je 100 Milliliter wären es 32 Cent je Liter. Erfasst werden sollen beispielsweise viele gezuckerte Limonaden, Eistees, Energydrinks, Fruchtnektare sowie zuckerhaltige Sirupe und Getränkekonzentrate.
Nicht erfasst werden sollen nach dem aktuellen Vorschlag unter anderem reine Frucht- und Gemüsesäfte, ungesüßte Schorlen, Milch- und bestimmte Pflanzendrinks sowie ausschließlich mit Süßungsmitteln gesüßte Zero-Getränke. Auch alkoholhaltige Getränke und bestimmte alkoholfreie Alternativen sollen ausgenommen bleiben. Für kleinere, unabhängige Getränkehersteller sind Ausnahmen geplant; die umfassendere Befreiung ist noch von einer Genehmigung durch die EU-Kommission abhängig. Diese Herstellerregelung ist keine generelle Befreiung für kleine Einzelhandelsgeschäfte.
Wer müsste die Mehrkosten tragen?
Die Steuer ist so angelegt, dass ihre Belastung über die Verkaufspreise an die Kundschaft weitergegeben werden kann. Hersteller, Großhandel und Einzelhandel sind bei den Getränkepreisen grundsätzlich frei. Deshalb lassen sich die späteren Ladenpreise heute noch nicht verbindlich beziffern. Eine vollständige Weitergabe der Abgabe würde allein rechnerisch bei einer Halbliterflasche eine zusätzliche Steuerbelastung von 13 beziehungsweise 16 Cent bedeuten; weitere Preiseffekte, etwa durch die Umsatzsteuer, können hinzukommen.
Für den Handel kommt es entscheidend darauf an, wie Lieferanten ihre Einkaufspreise anpassen, welche Spielräume bei der Kalkulation bestehen und wie die Kundinnen und Kunden auf die höheren Preise reagieren.
Warum betrifft das auch Lotto-Annahmestellen?
Viele Lotto-Annahmestellen und Tabakfachgeschäfte erwirtschaften ihren Umsatz aus mehreren Geschäftsfeldern: Lotto, Tabakwaren, Presse, Getränken, Snacks und Dienstleistungen. Der Getränkeverkauf ist dabei oftmals ein ergänzender Umsatzträger. Werden stark nachgefragte Getränke teurer, kann dies zu veränderten Kaufentscheidungen führen. Denkbar sind der Griff zu günstigeren Alternativen, kleinere Einkaufsmengen oder geringere Spontankäufe.
Besonders relevant ist der Zusammenhang zwischen Kundenfrequenz und Zusatzkäufen. Wer für ein Getränk oder einen Snack in den Laden kommt, erledigt möglicherweise gleichzeitig weitere Einkäufe. Bleiben einzelne Besuche aus, können deshalb auch andere Sortimente betroffen sein. Wie stark dieser Effekt tatsächlich ausfallen wird, lässt sich derzeit nicht seriös vorhersagen.
Welche wirtschaftlichen Herausforderungen entstehen für den Einzelhandel?
Für inhabergeführte Geschäfte spielen neben den möglichen Absatzveränderungen auch Einkaufskosten, Warenbestände und die verfügbare Handelsspanne eine Rolle. Werden gestiegene Einkaufspreise nicht vollständig weitergegeben, kann die Marge sinken. Bei einer vollständigen Preisweitergabe können dagegen preissensible Kundinnen und Kunden auf andere Produkte ausweichen. Auf der anderen Seite entstehen durch zuckerreduzierte und zuckerfreie Getränke mögliche Chancen für die Sortimentsgestaltung.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen möglichen Folgen und bereits nachgewiesenen Effekten: Für die konkret geplante deutsche Steuer gibt es bislang keine praktischen Erfahrungen aus dem Inland. Ein pauschaler Umsatzverlust aller Lotto-Annahmestellen lässt sich daher nicht aus dem Vorhaben ableiten.
Gesundheitspolitische Ziele und berechtigte Fragen des Handels
Die Bundesregierung begründet ihren Vorstoß mit den gesundheitlichen Folgen eines hohen Zuckerkonsums, darunter ein erhöhtes Risiko für Karies, Übergewicht und Stoffwechselerkrankungen. Verbraucherschützer und Fachleute aus dem Gesundheitsbereich verweisen auf mögliche Vorteile einer solchen Lenkungssteuer. Kritiker warnen dagegen vor einer zusätzlichen Belastung der Verbraucher und Folgen für Unternehmen.
Für den hessischen Lotto- und Tabakfachhandel ist entscheidend, dass bei der weiteren Beratung auch kleine Verkaufsstellen und die Bedeutung ihrer ergänzenden Sortimente berücksichtigt werden. Dazu gehören nachvollziehbare Übergangsregeln, frühzeitige Informationen zu betroffenen Artikeln und die Frage, wie sich Preisveränderungen auf wohnortnahe Geschäfte auswirken.
Fazit: Preisentwicklung und Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten
Die Zuckergetränkesteuer ist geplant, aber am 15. Oktober 2026 noch nicht endgültig beschlossen. Sollte sie wie vorgeschlagen ab Juli 2027 eingeführt werden, dürfte sie die Preisgestaltung im Getränkesortiment beeinflussen. Ob sich dadurch Absatz, Kundenbesuche oder Erträge von Lotto-Annahmestellen verändern, hängt von der Umsetzung und vom tatsächlichen Kaufverhalten ab. Für den Einzelhandel lohnt es sich, die weiteren Beratungen und die Reaktionen der Getränkehersteller aufmerksam zu verfolgen.
Quellen
Stand der Informationen: 15. Oktober 2026. Bundesregierung, Kabinettsbeschluss vom 14.10.2026; Regierungspressekonferenz vom 14.10.2026; tagesschau.de, Fragen und Antworten zur geplanten Zuckersteuer, 14.10.2026.
