Mehrwegbecher und Becherpfand: Was beim Coffee-to-go für Lotto-Annahmestellen gilt

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Kaffee zum Mitnehmen gehört für viele Kioske, Tankstellen und Lotto-Annahmestellen zum täglichen Geschäft. Gleichzeitig soll beim Coffee-to-go weniger Verpackungsmüll entstehen. Seit 2023 gibt es in Deutschland eine Mehrwegangebotspflicht. Mit dem Start der neuen europäischen Verpackungsregeln am 12. August 2026 rückt das Thema erneut in den Mittelpunkt. Für den Einzelhandel stellen sich konkrete Fragen: Wann ist ein Mehrwegbecher vorgeschrieben? Muss Pfand erhoben werden? Und welche Erleichterungen gelten für kleine Verkaufsstellen?

Worum geht es bei der Mehrwegangebotspflicht?

Wer Kaffee oder andere Getränke zum direkten Mitnehmen in einem Einwegbecher ausgibt, muss grundsätzlich auch eine wiederverwendbare Alternative anbieten. Das gilt für Getränkebecher unabhängig vom Material, also auch für Einwegbecher aus Pappe. Ziel ist es, weniger Einwegmüll zu erzeugen und wiederverwendbare Bechersysteme im Alltag zu stärken.

Die Pflicht betrifft frisch abgefüllte Getränke zum Mitnehmen. Der reine Verkauf bereits industriell abgefüllter, verschlossener Getränke im Kühlregal ist damit nicht gleichzusetzen. Ebenso ist die Regelung für Kaffee-to-go von den Pfandvorschriften für Einwegflaschen und Getränkedosen zu unterscheiden.

Seit wann gelten die Vorschriften und was ist neu?

1. Januar 2023: Seit diesem Tag gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht für entsprechende Einweggetränkebecher. Sie ist damit keine erst 2026 neu eingeführte Pflicht.

12. August 2026: Die europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, wird in wesentlichen Teilen anwendbar. Gleichzeitig tritt das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft. Die deutschen Regeln zum Mehrwegangebot sind nun insbesondere in den §§ 60 und 61 VerpackDG geregelt.

12. Februar 2027: Nach Artikel 32 der EU-Verpackungsverordnung müssen betroffene Anbieter im Gastgewerbe die Befüllung von kundeneigenen Behältern für Getränke und Speisen zum Mitnehmen ermöglichen. 12. Februar 2028: Artikel 33 sieht im Gastgewerbe zusätzlich ein Mehrwegangebot innerhalb eines Wiederverwendungssystems vor, mit einer Ausnahme für Kleinstunternehmen. Für die betroffenen deutschen Betriebe können schon heute weitergehende nationale Pflichten gelten. Die späteren EU-Termine bedeuten deshalb nicht, dass deutsche Anbieter erst 2027 oder 2028 tätig werden müssen.

Wen betrifft das im Lotto- und Tabakfachhandel?

Relevant sind insbesondere Lotto-Annahmestellen, Kioske, Presse- und Tabakfachgeschäfte, Tankstellen und ähnliche Verkaufsstellen, wenn sie Kaffee oder andere Getränke selbst in Einwegbecher zum Mitnehmen abfüllen. Entscheidend ist das tatsächliche Angebot und nicht die Bezeichnung des Geschäfts. Für Geschäfte, die keinen Kaffee-to-go oder vergleichbaren Becherausschank betreiben, entsteht allein durch den Verkauf von Lotto, Presse oder Tabakwaren keine Pflicht zur Bereitstellung eines Mehrweg-Kaffeebechers.

Welche Ausnahme gibt es für kleine Betriebe?

Für viele inhabergeführte Verkaufsstellen ist die Erleichterung in § 61 VerpackDG besonders wichtig: Unternehmen mit höchstens fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen ihre Pflicht dadurch erfüllen, dass sie Getränke auf Wunsch in einen mitgebrachten, geeigneten Mehrwegbecher der Kundschaft abfüllen. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Eine eigene Flotte von Mehrwegbechern oder die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Poolsystem ist dann nicht zwingend.

Bei der Beschäftigtenzahl gelten gesetzliche Anrechnungsregeln für Teilzeitkräfte. Außerdem ist die Größe des jeweiligen Unternehmens maßgeblich; bei Filial- oder Kettenstrukturen reicht ein Blick auf eine einzelne kleine Verkaufsstelle unter Umständen nicht aus. Auch kleine Anbieter müssen die Kundschaft gut sichtbar über die Möglichkeit informieren, mitgebrachte Becher befüllen zu lassen.

Ist ein Becherpfand gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht, auf jeden Kaffee-to-go-Becher ein bestimmtes Pfand zu erheben. Einweg-Kaffeebecher unterliegen nicht automatisch dem bekannten 25-Cent-Einwegpfand für bestimmte Getränkeflaschen und Dosen. Werden Mehrwegbecher ausgegeben, ist Pfand allerdings ein verbreitetes Mittel, um ihre Rückgabe zu sichern. Auch App-basierte Systeme ohne klassisches Pfand sind möglich.

Der Kaffee in der Mehrwegvariante darf gegenüber demselben Getränk im Einwegbecher nicht zu einem höheren Verkaufspreis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden. Ein rückerstattbares Pfand ist dabei vom Preis des Getränks zu unterscheiden. Wie hoch ein solches Pfand ausfällt, hängt vom jeweiligen Bechersystem ab.

Wie funktionieren Ausgabe, Rückgabe und Reinigung?

Betriebe können eigene Mehrwegbecher einsetzen oder sich einem lokalen beziehungsweise überregionalen Poolsystem anschließen. Letztere erleichtern die Rückgabe bei mehreren teilnehmenden Verkaufsstellen. Die gesetzliche Rücknahmepflicht bezieht sich nicht pauschal auf jeden beliebigen fremden Becher, sondern auf die einschlägigen selbst bereitgestellten Verpackungen; bei Poolsystemen regeln zusätzlich die Teilnahmebedingungen den praktischen Ablauf.

Für den Betrieb bedeutet Mehrweg häufig zusätzliche Aufgaben: Becher lagern, ausgeben, zurücknehmen, hygienisch reinigen und erneut bereitstellen. Werden kundeneigene Becher verwendet, ist auf einen hygienischen Befüllvorgang zu achten. Verschmutzte oder ungeeignete Behälter sollten nicht befüllt werden.

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat Mehrweg auf die Annahmestellen?

Für größere Verkaufsstellen können Anschaffung oder Systemgebühren, Lagerplatz, Arbeitszeit, Reinigung und die Abwicklung von Rückgaben zusätzliche Kosten verursachen. Gerade in kleinen Geschäften sind Platz und Personal begrenzt. Zugleich bietet ein gut organisiertes Mehrwegangebot die Chance, wiederkehrende Kundinnen und Kunden anzusprechen und Einwegmaterial einzusparen. Welche Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt insbesondere von der Zahl verkaufter Heißgetränke und vom tatsächlichen Rücklauf der Becher ab.

Für kleine Lotto-Annahmestellen ist die gesetzliche Alternative mit kundeneigenen Bechern daher von praktischer Bedeutung. Sie erlaubt es, Verpackungsmüll zu vermeiden, ohne sofort ein umfassendes Becher-Pfandsystem betreiben zu müssen.

Was sollten Betreiber jetzt prüfen?

Wer Coffee-to-go anbietet, sollte klären, ob die Voraussetzungen der Kleinstbetriebsregelung erfüllt sind, welche Mehrwegalternative tatsächlich angeboten wird, ob ein gut sichtbarer Hinweis vorhanden ist und wie Befüllung und gegebenenfalls Rückgabe hygienisch organisiert sind. Bei mehreren Standorten, Automaten oder gemischten gastronomischen Angeboten ist eine Prüfung des konkreten Betriebsmodells ratsam.

Fazit: Mehrweg ist Pflicht, ein einheitliches Becherpfand nicht

Die Mehrwegangebotspflicht besteht für betroffene Kaffee-to-go-Anbieter bereits seit 2023. Die neuen EU-Verpackungsregeln bringen zusätzliche Anforderungen mit gestaffelten Fristen, ändern aber nichts daran, dass Unternehmen ihre geltenden Pflichten schon heute beachten müssen. Für kleine Lotto-Annahmestellen bleibt besonders wichtig: Wer die gesetzlichen Größen- und Personalgrenzen einhält, kann mitgebrachte Mehrwegbecher befüllen, statt ein eigenes Pfandsystem einzurichten. Umweltschutz und die praktische Umsetzbarkeit im stationären Fachhandel sollten dabei gemeinsam betrachtet werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 12. August 2026. VerpackDG § 60: Mehrwegangebotspflicht · VerpackDG § 61: Erleichterungen für kleine Unternehmen · EU-Verordnung 2025/40, insbesondere Artikel 32 und 33 · Bundesumweltministerium: Europäische Verpackungsverordnung ab 12.08.2026 wirksam · Verbraucherzentrale: Mehrwegangebotspflicht und Pfandsysteme.